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Gesetz,
die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend.
Vom 17. Juli 1899.

ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

     Zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen wie folgt:

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschrift.

Artikel 1.
Gesetz im Sinne dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.

Zweiter Abschnitt. Ausführungsvorschriften.

I. Vorschriften zum Allgemeinen Theil.

Namensänderung.

Artikel 2.
Ein Familienname oder ein in das Geburtsregister eingetragener Vorname darf nur mit Genehmigung des Großherzogs geändert werden.