Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 135.jpg

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die Anfechtung des von dem Kreisamte nach § 61 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhobenen Einspruchs ist der Provinzialausschuß zuständig.
Das Verfahren vor dem Provinzialausschusse richtet sich nach den für das Verfahren vor dem Kreisausschuß in den Artikeln 56 bis 65, 69 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, vom 12. Juni 1874 gegebenen Vorschriften. Gegen die Entscheidung des Provinzialausschusses findet Berufung an den Verwaltungsgerichtshof statt; das Verfahren wird durch Verordnung geregelt.
Artikel 7.
Ueber die Genehmigung einer Stiftung nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entscheidet der Großherzog. Die Genehmigung tritt mit der Bekanntmachung durch das Regierungsblatt in Wirksamkeit.
Artikel 8.
Ueber die Aenderung des Zweckes einer Stiftung sowie über die Aufhebung einer Stiftung nach § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entscheidet das Staatsministerium.
Das Staatsministerium kann die Verfassung einer Stiftung bestimmen, soweit sie nicht durch das Stiftungsgeschäft geregelt ist; es kann die von ihm getroffenen Bestimmungen ändern sowie neue ergänzende Bestimmungen treffen, unbeschadet der inzwischen begründeten Rechte Dritter.
Artikel 9
Mit dem Erlöschen einer Stiftung fällt ihr Vermögen, wenn es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten fehlt, an den Fiskus.
Artikel 10.
Wenn eine Erbschaft oder wenn das Vermögen eines Vereins oder einer Stiftung an den Fiskus fällt oder wenn es sich um die Aneignung eines aufgegebenen Grundstücks durch den Fiskus handelt, so steht die Vertretung des Fiskus dem Ministerium der Finanzen zu.
Artikel 11.
Ueber die Verwendung des Vermögens eines Vereins oder einer Stiftung, das an den Fiskus fällt, entscheidet das Staatsministerium.