Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 138.jpg

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sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes, Pfarreien und Schulen des Großherzogthums zu entrichten find, mit Einschluß solcher Abgaben, die in Folge einer von dem Staate verliehenen Berechtigung an Privatpersonen zu leisten sind wie Brückengeld und dergleichen;
4. die Ansprüche einer Genossenschaft des öffentlichen Rechtes auf Leistungen, die den Mitgliedern aus dem Genossenschaftsverband obliegen;
5. die Ansprüche aus Rückerstattung mit Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben oder Kosten eines Verfahrens.
In fünf Jahren verjähren die Ansprüche wegen hinterzogener öffentlicher Abgaben der in Nr. 3 bezeichneten Art.
Artikel 20.
Die Verjährung der im Artikel 19 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden oder die Hinterziehung begangen worden ist. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechende Anwendung. Die Verjährung wird jedoch auch unterbrochen:
1. bei den im Artikel 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bezeichneten Ansprüchen durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner und durch jede auf Feststellung des Anspruchs oder des Verpflichteten gerichtete amtliche Handlung der zuständigen Behörde; ist die Zahlungsaufforderung in einem Verwaltungsstrafbescheid enthalten, so dauert die Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung fort;
2. bei Ansprüchen aus Rückerstattung mit Unrecht erhobener Abgaben oder Kosten eines Verfahrens durch eine schriftlich oder zu Protokoll erfolgte Geltendmachung bei der zuständigen Behörde; die Unterbrechung dauert fort bis zur endgültigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung.
Artikel 21.
Bei Ansprüchen, die vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen sind, treten die Wirkungen, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes an die Klagerhebung und an die Rechtshängigkeit geknüpft sind, mit dem Zeitpunkt ein, in welchem der Anspruch bei dem Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsbehörde durch Einreichung eines Schriftsatzes, durch eine Erklärung zu