Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 142.jpg

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Schenkung unter einer Auflage, deren Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt.

Artikel 36.
Die Befugniß, unter den im § 525 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen die Vollziehung einer Auflage zu verlangen, die mit einer Schenkung verbunden ist, steht dem Ministerium des Innern zu.

Leibgedingsvertrag.

Artikel 37.
Steht mit der Ueberlassung eines Grundstücks ein Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils- oder Auszugsvertrag in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältniß, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, die Vorschriften der Artikel 38 bis 66.
Artikel 38.
Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind aus dem überlassenen Grundstücke zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nicht ein Anderes ergiebt. Ist eine Hofraithe mitüberlassen, so sind die Leistungen in dieser zu bewirken.
Hat der Berechtigte aus einem der überlassenen Grundstücke sich eine Wohnung vorbehalten (Einsitz), so sind die Leistungen in dieser zu bewirken. Der Verpflichtete hat die zu liefernden Gegenstände auf Anweisung des Berechtigten in die Räume der Wohnung zu verbringen, welche zur Aufnahme von Gegenständen der betreffenden Art dienen.
Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Berechtigte, ohne einen Einsitz zu haben, in derselben Gemarkung wohnt, in der das überlassene Grundstück gelegen ist, oder wenn er aus einem wichtigen Grunde die vorbehaltene Wohnung verlassen und eine andere Wohnung innerhalb derselben Gemarkung bezogen hat.
Artikel 39.
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse des Garten-, Feld-, Wiesen- oder Waldbaues, des Obstbaues, des Weinbaues oder der Viehzucht als Jahresvorrath zu liefern, so ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu welcher die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung voranzugehen hat, bearbeitet sind. :Als Jahresvorrath sind insbesondere solche Erzeugnisse der Landwirthschaft zu liefern, die im Jahre nur einmal gewonnen werden.