Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 143.jpg

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Erzeugnisse, die nicht als Jahresvorrath zu liefern sind, müssen in angemessenen Zeitabschnitten geliefert werden, wobei auf die Zeit ihrer Gewinnung, auf ihre Beschaffenheit und auf das Bedürfnis des Berechtigten Rücksicht zu nehmen ist.
Jährliche Geldleistungen werden, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, Mitte November jedes Jahres fällig.
Hat der Verpflichtete wirthschaftliche Verrichtungen zu leisten, so sind sie zu der Zeit vorzunehmen, zu welcher er Verrichtungen derselben Art, die in seiner Wirthschaft erforderlich werden, vorzunehmen pflegt. Erfordert die Wirthschaft des Verpflichteten keine Verrichtungen dieser Art oder wirthschaftet der Verpflichtete nachlässig, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Verrichtungen zu der Zeit vorgenommen werden, welche den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht.
Artikel 40.
Gewinnt der Verpflichtete Sachen der ausbedungenen Gattung auf den ihm überlassenen Grundstücken oder in seinen Ställen, so hat er aus den gewonnenen Sachen solche voll mittlerer Art und Güte zu liefern.
Ist er hierzu ohne sein Verschulden außer Stande, so kann er Sachen von der Art und Güte liefern, wie er sie in seinem Haushalt oder in seiner Wirthschaft verwendet.
Artikel 41.
Wiederkehrende Leistungen können von dem Berechtigten nicht mehr verlangt werden, wenn seit ihrer Fälligkeit ein Zeitraum verstrichen ist, der bei Berücksichtigung aller Umstände die Annahme begründet, dass auf sie verzichtet worden ist.
Artikel 42.
Ist dem Berechtigten ein Grundstück ganz oder theilweise zur Benutzung überlassen, so hat gleichwohl der Verpflichtete die auf dem Grundstücke ruhenden öffentlichen Lasten zu tragen.
Artikel 43.
Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der Verpflichtete die Wohnung dem Berechtigten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustande zu erhalten. :Dasselbe gilt von beweglichen Sachen, die der Verpflichtete dem Berechtigten zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen hat.