Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 146.jpg

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Artikel 51.
Der Verpflichtete hat, sofern seine Verpflichtung die Gewährung des gesammten Lebensbedarfs des Berechtigten umfaßt, im Falle des Todes des Berechtigten die Kosten der standesmäßigen Beerdigung desselben insoweit zu tragen, als ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Artikel 52.
Einen nach dem Leibgedingsvertrage zu leistenden Geldbetrag, der sich als Nothpfennig darstellt, kann der Berechtigte im Zweifel, ohne ein Bedürfniß besonders nachweisen zu müssen, jederzeit fordern.
Soweit der zur Zeit des Todes des Berechtigten nicht erhobene Nothpfennig nicht in den Nachlaß fällt, sondern dem Verpflichteten verbleibt, tritt die im Artikel 51 bezeichnete Verpflichtung auch dann ein, wenn der Verpflichtete zur Gewährung des gesammten Lebensbedarfs des Berechtigten nicht verbunden war.
Artikel 53.
In den Fällen des § 325 Abs. 2 und des § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Berechtigte von dem Vertrage nur zurücktreten, wenn die Leistungen, mit denen der Verpflichtete im Verzug oder zu denen er rechtskräftig verurtheilt ist, von verhältnismäßiger Erheblichkeit sind und auch für die Zukunft keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Leistungen besteht.
Ist die Ueberlassung des Grundstücks schenkweise geschehen, so findet im Falle des § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bestimmung des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Artikel 54.
Der Berechtigte kann aus wichtigen Gründen verlangen, dass ihm an Stelle der Wohnung oder der ihm gebührenden Leistungen eine Geldrente gewährt wird. Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Wohnung oder der Genuss der zu liefernden Lebensmittel für den Berechtigten oder seine Angehörigen eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zur Folge haben würde.
Die Geldrente ist unter Zugrundelegung des Miethwerths der Wohnung oder des ortsüblichen Durchschnittspreises der betreffenden Leistungen in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren zu bemessen, wobei auf die besonderen Verhältnisse des Falles, insbesondere auf die Bedürfnisse des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, billige Rücksicht zu nehmen ist.
Der Verpflichtete kann bei dem Wegfalle der Gründe, welche die Umwandlung veranlaßt haben, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.