Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 147.jpg

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Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Grund in einem Fehler des überlassenen Grundstücks liegt, der bereits zur Zeit der Ueberlassung vorhanden war und von dem Uebergeber arglistig verschwiegen worden ist.
Artikel 55.
Veranlaßt der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Verpflichteten, dass dem Verpflichteten nicht zugemuthet werden kann, mit dem Berechtigten in derselben Hofraithe zu wohnen, so kann der Verpflichtete die Räumung der Wohnung verlangen. Will der Verpflichtete von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dem Berechtigten die Wohnung für den Schluß eines Kalendervierteljahres spätestens am letzten Tage des vorausgehenden Monats zu kündigen.
Räumt der Berechtigte die Wohnung, so kann er von dem Verpflichteten eine Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit verlangen, als dieser durch die Räumung bereichert wird. Die Vergütung ist geeigneten Falles durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
Artikel 56.
Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, dass dem Berechtigten nicht zugemuthet werden kann, mit dem Verpflichteten in derselben Hofraithe zu wohnen, so kann der Berechtigte die Wohnung aufgeben und Ersatz des für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwandes durch eine von dem Verpflichteten zu entrichtende Geldrente verlangen. Auch kann er Ersatz des Schadens verlangen, der ihm daraus erwächst, dass er andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem verlassenen Grundstück in Empfang nehmen kann.
Artikel 57.
Haben beide Theile zu einer solchen Störung der persönlichen Beziehungen beigetragen, dass ihnen das Zusammenwohnen in derselben Hofraithe nicht zugemuthet werden kann, so hängt die Entscheidung, ob der Artikel 55 oder der Artikel 56 zur Anwendung zu bringen ist, davon ab, inwieweit das Verschulden des einen oder des anderen Theiles vorwiegt. Bei der Bemessung der dem Berechtigten zustehenden Entschädigung ist jedoch auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass ein beiderseitiges Verschulden vorliegt.