Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 151.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Artikel 70.
Ist eine auf den Namen umgeschriebene Schuldverschreibung abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die Vorschriften der §§ 799, 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern.

Artikel 71.
Für die Kraftloserklärung von Urkunden der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, die von Pfandleihanstalten, Sparkassen oder ähnlichen Anstalten ausgegeben werden, kann ein anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren mit Genehmigung des Ministeriums des Innern in der Satzung bestimmt werden. Die Genehmigung soll nur ertheilt werden, wenn nach der Satzung der Inhaber der Urkunde zur Geltendmachung seiner Ansprüche unter der Androhung des Rechtsnachtheils, dass die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde, mindestens einmal öffentlich aufgefordert werden muß.
Ist einer Anstalt in ihrer staatlich genehmigten Satzung zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Recht eingeräumt, Urkunden der im Abs. 1 bezeichneten Art für kraftlos zu erklären, so behält es hierbei sein Bewenden.

Ersatzanspruch der Armenverbände etc.

Artikel 72.
Der Staat sowie Verbände und Anstalten, die auf Grund des öffentlichen Rechtes zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind, können Ersatz für den Unterhalt, den sie Armen, Waisen, Minderjährigen, deren Zwangserziehung angeordnet war, oder Personen, die der Hülfe, Pflege oder einer sonstigen Fürsorge bedurften, auf Grund öffentlichrechtlicher Verpflichtung gewährt haben, von demjenigen verlangen, welcher diesen Personen gegenüber nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterhaltspflichtig war; der Ersatzanspruch kann nur in demselben Maße und unter denselben Voraussetzungen geltend gemacht werden, als dem Unterstützten auf die ihm gewährten Leistungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ein Recht zusteht.
Artikel 73.
In den Fällen des Artikel 72 können die dort angeführten Forderungsberechtigten Ersatz der Aufwendungen, die sie für Gewährung des Unterhalts gemacht haben, auch von den Personen, denen der Unterhalt gewährt worden ist, verlangen, sofern der Kreisausschuß des Kreises, in welchem der Schuldner wohnt, der Geltendmachung