Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 152.jpg

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der Ersatzansprüche zustimmt oder die Geltendmachung selbst beschließt. Der Kreisausschuß hat bei seiner Entschließung in Betracht zu ziehen, ob die unterstützte Person ohne wesentliche Gefährdung ihrer wirthschaftlichen Lage zur Wiedererstattung im Stande ist.
Gegenüber Waisen sowie gegenüber Minderjährigen, deren Zwangserziehung angeordnet war, besteht ein derartiger Ersatzanspruch nicht. :Der Ersatzanspruch erlischt, wenn er nicht binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkte gerichtlich geltend gemacht wird, in welchem der Ersatzberechtigte Kenntniß davon erlangt hat, dass der Schuldner mit Erfolg belangt werden kann. :Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist ausgeschlossen, wenn seit der Gewährung der Unterstützung dreißig Jahre verflossen sind.

Haftpflicht bei der Benutzung von Grundstücken, die dem öffentlichen Gebrauche dienen, zu Anlagen oder Betrieben.

Artikel 74.
Werden Straßen oder Plätze, die dem öffentlichen Gebrauche dienen, zu dem Betrieb einer Eisenbahn benutzt, so ist der Unternehmer auch für den Schaden verantwortlich, der an einer fremden Sache in Folge des öffentlichen Gebrauchs der Straßen oder Plätze bei dem Betrieb entsteht, sofern nicht der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Inhabers der Sache verursacht ist. :Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in zwei Jahren von dem Unfall an.
Artikel 75.
Wird die Benutzung eines dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücks zu einer Anlage oder einem Betriebe gestattet, so kann bei der Ertheilung der Genehmigung von der zuständigen Behörde bestimmt werden, dass der Unternehmer der Anlage oder des Betriebs für den Schaden verantwortlich ist, der bei dem öffentlichen Gebrauche des Grundstücks durch die Anlage oder den Betrieb verursacht wird; die Haftung des Unternehmers kann auf gewisse Arten des Schadens beschränkt werden.
Im Falle der Tödtung oder einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen finden die Vorschriften der §§ 842 bis 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Die Ersatzpflicht des Unternehmers tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Verletzten oder des Inhabers der beschädigten Sache verursacht worden ist.