Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 153.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in zwei Jahren von dem Unfall an. Im Falle einer Tödtung beginnt die Verjährung der im § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Ansprüche mit dem Eintritte des Todes.

Haftung der zur amtlichen Feststellung des Werthes von Grundstücken bestellten Schätzer.

Artikel 76.
Verletzt ein zur amtlichen Feststellung des Werthes von Grundstücken mit Rücksicht auf die Sicherheit von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden bestellter Schätzer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit die ihm obliegende Berufspflicht, so hat er, unbeschadet einer aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sich ergebenden weitergehenden Haftung, den daraus für einen Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubiger entstehenden Schaden dem Gläubiger zu ersetzen. Beruht die Verletzung der Berufspflicht nur aus Fahrlässigkeit, so ist nur insoweit Ersatz zu leisten, als der Beschädigte diesen nicht auf andere Weise zu erlangen vermag.

Haftung des Staates und der Kommunalverbände für ihre Beamten.

Artikel 77.
Ein Beamter des Staates, einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes kann wegen einer Handlung, die er in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenommen hat, zivilrechtlich oder strafrechtlich erst verfolgt werden, nachdem entweder von dem Verwaltungsgerichtshofe Vorentscheidung dahin getroffen worden ist, dass der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat, oder das dem Beamten vorgesetzte Ministerium erklärt hat, dass eine solche Vorentscheidung nicht verlangt werde. Es gilt als Verzicht des Ministeriums auf eine Vorentscheidung, wenn das Ministerium nicht innerhalb eines Monats, nach dem ihm ein darauf gerichteter Antrag des Beschädigten zugegangen ist, die Vorentscheidung beantragt.
Artikel 78.
Für den Schaden, den ein Beamter (Artikel 77) in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt einem Dritten zufügt, ist der Staat oder der Verband, für den der Beamte thätig war, in gleicher Weise, wie der Beamte verantwortlich. Der Staat, die Gemeinde oder der Kommunalverband haben dabei die rechtliche Stellung eines Bürgen. Sobald der Beamte rechtskräftig zur Zahlung verurtheilt