Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 159.jpg

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Beschränkungen der Grundstückstheilung.

Artikel 94.
Eine Theilung von Grundstücken ist nur insoweit zulässig, als dadurch keine selbständigen Trennstücke unter 10 Ar Acker- oder 6 Ar Wiesen-Gelände gebildet werden.
Auf Weinberge, Gartengelände, Obstbaumstücke und Kraut- und Gemüseländer sowie auf Grundstücke, die zu öffentlichen Zwecken oder zu Hofraithen abgetreten werden, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
In Gemarkungen, in denen eine Feldbereinigung bereits stattgefunden hat, ist die Theilung eines Grundstücks nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, dass jedes neue Grundstück soweit, als es zu seiner Bewirthschaftung erforderlich ist, zugänglich bleibt.
Artikel 95.
Zur Theilung eines Waldgrundstücks sowie zur getrennten Veräußerung von Waldgrundstücken, die bisher zusammen bewirthschaftet worden sind, ist die Genehmigung des Ministeriums der Finanzen, Abtheilung für Forst- und Kameralverwaltung, erforderlich.
Bei der Theilung dürfen selbständige Waldgrundstücke unter 50 Ar nicht gebildet werden.
Gegen einen die Genehmigung versagenden Beschluss der Abtheilung für Forst- und Kameralverwaltung findet die Beschwerde an das Ministerium der Finanzen statt.
Artikel 96.
Die Theilung eines Gebäudes unter verschiedene Eigenthümer ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine entsprechende Theilung des Grund und Bodens stattfindet. :Im Uebrigen ist zu einer solchen Theilung die Genehmigung der Polizeiverwaltungsbehörde erforderlich. Die Genehmigung darf, unbeschadet der Vorschriften des Artikel 72 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881, nur ertheilt werden, wenn das Gebäude durch eine Scheidewand (Art. 47 der allgemeinen Bauordnung) getrennt wird und jeder Theil besondere Feuerungsanlagen erhält.

Unschädlichkeitszeugiß.

Artikel 97.
Es kann:
1. ein Theil eines Grundstücks frei von den Belastungen des Grundstücks veräußert,