Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 161.jpg

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Ist über eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief ertheilt oder ist eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, bestellt, so ist zu einer Löschung, die nach Art. 97 Nr. 1 erfolgen soll, die Vorlegung des Briefes oder der Urkunde nicht erforderlich.
Das Erlöschen des Rechtes an dem Trennstück ist auf dem Briefe zu vermerken. Ist der Brief nicht vorgelegt, so hat zu diesem Zwecke das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur nachträglichen Vorlegung anzuhalten.
Artikel 101.
Die Vorschriften der Artikel 97 bis 100 finden auf öffentliche Lasten keine Anwendung.

Eintragung bei erblichen Leihen, Familienfideikommissen etc.

Artikel 102.
Besteht an einem Grundstück eine Erbpacht, eine erbliche Leihe oder ein Lehensverhältniß, so ist zum Schutze der Beteiligten gegen die Wirkungen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs in Ansehung jener Rechtsverhältnisse die Eintragung des Nutzungsberechtigten und der Eigenschaft des Grundstücks (als Erbpacht, Erbleihe, Lehen u. s. w.) in das Grundbuch erforderlich und genügend. Der Eintragung der mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Verpachtungen bedarf es nicht.
Artikel 103.
Auf Grundstücke, die zu einem Familienfideikommiß oder zu einem Erbgute gehören, findet die Vorschrift des Artikel 102 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es der Eintragung derjenigen, zu deren Gunsten das Eigenthum an dem Grundstücke durch das bezeichnete Rechtsverhältniß beschränkt oder belastet ist, in das Grundbuch nicht bedarf.

IV. Vorschriften zum Familienrecht.

Eheschließung von Ausländern.

Artikel 104.
Ausländer, die im Großherzogthum eine Ehe schließen wollen, haben, soweit nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, durch ein Zeugniß ihrer zuständigen Landesbehörde nachzuweisen, dass sie nach den Gesetzen ihrer Heimath befugt sind, ohne staatliche