Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 162.jpg

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Erlaubniß im Ausland eine Ehe einzugehen, durch welche sie ihre Staatsangehörigkeit auch auf ihre Ehefrau und ihre ehelichen Kinder übertragen, oder dass sie die nach den Gesetzen ihrer Heimath erforderliche Erlaubniß zu der beabsichtigten Ehe erhalten haben.
Das Ministerium der Justiz kann die Beibringung des Zeugnisses erlassen.

Befreiung von Ehehindernissen und von dem Aufgebote.

Artikel 105.
Ueber Gesuche um Befreiung von der Eheunmündigkeit (§ 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), von dem Ehehindernisse des Ehebruchs (§ 1312 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von der Wartezeit (§ 1313 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entscheidet der Großherzog.
Für die Bewilligung der Befreiung von dem Aufgebot (§ 1316 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Ministerium der Justiz zuständig.

Feststellung des Ertragswerthes eines Landguts im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

Artikel 106.
Als Ertragswerth eines Landguts gilt in den Fällen des § 1515 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags.
Das Ministerium der Justiz kann die Grundsätze bestimmen, nach welchen der Reinertrag (§ 2049 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) festzustellen ist.

Erklärungen über den Namen einer geschiedenen Frau.

Artikel 107.
Die Erklärung einer geschiedenen Frau über die Wiederannahme ihres früheren Namens (§ 1577 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die Erklärung des geschiedenen Mannes, durch welche er der Frau die Führung seines Namens untersagt (§ 1577 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist gegenüber dem Amtsgericht abzugeben, in dessen Bezirke der erklärende Ehegatte seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Amtsgericht soll die Erklärung dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen war, mittheilen.
Der Standesbeamte soll die Erklärung am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung vermerken.