Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 167.jpg

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Beamte und Geistliche als Vormünder.

Artikel 123.
Beamte des Staates oder eines Kommunalverbandes und Geistliche bedürfen zur Uebernahme einer Vormundschaft sowie zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Vormundschaft der Genehmigung der durch das Staatsministerium zu bezeichnenden Dienstbehörde. Das Gleiche gilt für die Uebernahme oder Fortführung des Amtes als Gegenvormund, Pfleger oder Beistand. Die Genehmigung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Auf Beamte, die im Ehrenamte stehen oder ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Zur Fortführung einer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Vormundschaft oder Pflegschaft ist die Genehmigung nicht erforderlich, jedoch kann die Fortführung von der im Abs. 1 bezeichneten vorgesetzten Dienstbehörde jederzeit untersagt werden.

Anlegung von Mündelgeld.

Artikel 124.
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld, mit welcher ein im Großherzogthume belegenes Grundstück belastet ist, kann nur dann als sicher angesehen werden, wenn sie die Hälfte des Werthes des Grundstücks nicht übersteigt.
Maßgebend ist der Verkaufswerth des Grundstücks. Die Grundsätze, nach welchen der Verkaufswerth eines Grundstücks festzustellen ist, können durch das Ministerium der Justiz bestimmt werden.
Artikel 125.
Eine öffentliche Sparkasse, die im Großherzogthum ihren Sitz hat, ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie staatlich genehmigt ist und eine Gemeinde oder ein anderer Kommunalverband für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten haftet.
Artikel 126.
Die Bestimmung, durch welche eine deutsche Bank zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt wird, steht dem Staatsministerium zu.