Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 168.jpg

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V. Vorschriften zum Erbrecht.

Rechte der öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten an dem Nachlaß unterstützter oder verpflegter Personen.

Artikel 127.
Den rechtsfähigen Armenversorgungs-, .Besserungs-, Erziehungs-, und Verpflegungsanstalten steht ein Recht auf die Sachen zu, welche von einer Person, die in der Anstalt bis zum Tode unentgeltlich verpflegt worden ist, zum Zwecke des Gebrauchs in der Anstalt eingebracht worden sind; das Recht kann durch Verfügung des Verpflegten nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Die Sachen gehören nicht zur Erbschaft; das Eigenthum an den Sachen geht mit dem Eintritte des Erbfalls auf die Anstalt über.
Artikel 128.
Das im Artikel 127 bezeichnete Recht steht, falls die verpflegende oder unterstützende Anstalt dem Staate, einem Kommunalverband oder einer anderen juristischen Person angehört, dem Staate, dem Kommunalverband oder der juristischen Person zu.

Sicherungsmaßregeln bei dem Tode eines Beamten

Artikel 129.
Nach dem Tode eines Beamten des Staates, einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes sowie nach dem Tode eines Geistlichen oder eines Bediensteten einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechtes hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlaßgerichts, die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die vorgesetzte Dienstbehörde für die Sicherung der amtlichen Schriftstücke, Gelder und sonstigen Gegenstände, die der Verstorbene in Verwahrung gehabt hat, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfniß besteht.
Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der im Abs. 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die vorgesetzte Dienstbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich von den angeordneten Sicherungsmaßregeln Mittheilung zu machen. Der Dienstbehörde liegt es ob, das Weitere zu veranlassen.