Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 174.jpg

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Das Aufgebot erstreckt sich nicht auf Grunddienstbarkeiten, die in ein öffentliches Buch eingetragen, zur Eintragung angemeldet oder in dem Verfahren zur Anlegung des Grundbuchs angemeldet sind.

Inhalt und Umfang gewisser Belastungen, die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, aber vor der Anlegung des Grundbuchs begründet werden.

Artikel 150.
Wird ein Erbbaurecht, eine Grunddienstbarkeit, ein Nießbrauch an einem Grundstücke, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Reallast nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet, so gelten, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, für ein Erbbaurecht die §§ 1012 bis 1014, 1016, 1017, für eine Grunddienstbarkeit die §§ 1618 bis 1028, für einen Nießbrauch an einem Grundstücke die §§ 1030, 1031, 1034 bis 1062, 1065, 1066, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit die §§ 1090 bis 1093, mit Ausnahme des in dem § 1090 für anwendbar erklärten § 1029, für eine Reallast der § 1105 Abs. 1, die §§ 1106 bis 1108, 1111 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 151.
Wird nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einer Forderung, für welche ein Pfandrecht an einem Grundstücke besteht, durch Rechtsgeschäft ein Nießbrauch bestellt, so bestimmt sich dessen Inhalt und Umfang, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Nießbrauch an einer Forderung.
Wird nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Rechtsgeschäft ein Pfandrecht an einer Forderung bestellt, für welche ein Pfandrecht an einem Grundstücke besteht, so bestimmt sich dessen Inhalt und Umfang, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an einer Forderung.

Anwendung des § 1056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf einen bestehenden Nießbrauch.

Artikel 152.
Hat ein Nießbraucher nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Mieth- oder Pachtvertrag abgeschlossen, so findet der § 1056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, auch wenn der Nießbrauch schon zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden hat.