Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 179.jpg

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Artikel 37 des Gesetzes, das Verfahren der Hypothekenbehörden betreffend, vom 19. Januar 1859 entsprechende Anwendung.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die im § 1010 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Belastung entsprechende Anwendung.

Gesetz, das Pfandrecht betr., vom 15. September 1858.

Artikel 166.
Mit einer Hypothek kann nur ein Grundstück belastet werden.
Den Grundstücken stehen diejenigen Rechte an einem Grundstücke gleich, auf welche nach dem Artikel 154 dieses Gesetzes, nach dem § 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Artikel 63 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden.
Artikel 167.
In dem Falle des § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht, solange das Grundbuch nicht als angelegt anzusehen ist, dem Pfandgläubiger ein gesetzlicher Hypothektitel auf das Grundstück zu. Das Gericht, welches die Mutation auf den Gläubiger verfügt, hat den Hypothektitel von Amtswegen einschreiben zu lassen.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet in dem Falle des § 848 Abs. 2 Satz 2 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Artikel 168.
Die Einschreibung der in dem Artikel 15 Nr. 1, 2 des Gesetzes, das Pfandrecht betreffend, vom 15. September 1858 bezeichneten Hypothektitel der Kinder findet nicht mehr statt.
Soweit bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem überlebenden Elterntheil auf Grund der erbrechtlichen Wirkungen des Güterstandes der Nießbrauch an dem Vermögen von Abkömmlingen zusteht, finden zu Gunsten der Abkömmlinge die Vorschriften der §§ 1051 bis 1054, 1067, 1081 bis 1084 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

Eheliches Güterrecht.

Artikel 169.
Für die Güterstände der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen, die sich nach einem der in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bisher geltenden Güterrechte bestimmen, gelten, wenn die Ehegatten zu