Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 184.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Artikel 189.
Bei einer Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach dem Mainzer Landrecht oder nach dem Pfälzer Landrecht bestimmt, gebühren bei der Auseinandersetzung von dem nach der Berichtigung der Gesammtgutsverbindlichkeiten verbleibenden Ueberschusse dem Manne zwei Drittheile und der Frau ein Drittheil.
Artikel 190.
Ist auf Grund des Artikel 186 eine Gesammtgutsverbindlichkeit aus dem eingebrachten Gute des Mannes allein befriedigt worden, so muß dem Gute des Mannes aus dem der Frau insoweit Ersatz geleistet werden, als nach den bisherigen Gesetzen die Verrungenschaft von den beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen war.
Artikel 191.
Bei einer Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach dem Solmser Landrecht, nach dem Nassauischen Recht oder nach dem Butzbacher Stadtrecht bestimmt oder auf welche die Isenburger Verordnung vom 15. November 1769 oder der Grünberger Stadt- und Amtsbrauch Anwendung findet, steht dem überlebenden Ehegatten der lebenslängliche Nießbrauch an dem Nachlasse des verstorbenen Ehegatten zu, soweit derselbe nicht an einseitige Abkömmlinge des letzteren fällt. Das Gleiche gilt bei einer Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach dem Mainzer Landrecht oder nach dem Pfälzer Landrecht bestimmt, insoweit, als der Nachlaß gemeinschaftlichen Abkömmlingen zufällt.
Die Vorschrift des Mainzer Landrechts, nach welcher der überlebende Ehegatte im Falle des Uebertritts zur weiteren Ehe den Kindern, wenn sie volljährig werden oder einen eigenen Hausstand begründen oder in den geistlichen Stand eintreten, ihren Antheil auszuliefern hat, bleibt unberührt.
Die Vorschrift des Artikel 179 Abs. 4, 5 findet in den Fällen des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Artikel 192.
Bei einer Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach dem Katzenelnbogener Landrecht, nach der Frankfurter Reformation oder nach dem Württembergischen Landrecht bestimmt, fällt dem überlebenden Ehegatten derjenige Theil der Erbschaft, der ihm nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen würde, sowie der im Artikel 191 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Nießbrauch an dem übrigen Nachlasse zu.
Das Gleiche gilt bei einer Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach dem Pfälzer Landrecht bestimmt, insoweit, als Abkömmlinge des erstverstorbenen Ehegatten nicht zu Erben berufen sind.