Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 191.jpg

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Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist nur auf Grund des im § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Zeugnisses als nachgewiesen anzunehmen.
III. Im Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort: „Bestimmungen“ ersetzt durch das Wort, die Zahlen und die Zeichen: „§§ 946 bis 959“.
IV. An die Stelle des Artikel 9 Abs. 3 tritt folgender Absatz:
Diese Vorschriften gelten auch für ein Urtheil der in den Artikeln 1, 10 des Gesetzes, Grundeigentum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893 bezeichneten Art.

Gesetz, Grundeigenthum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893.

Artikel 214.
Das Gesetz, Grundeigenthum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893 wird dahin geändert:
I. 1. Im Artikel 1 Abs. 1 werden nach dem Worte: „Bedingungen“ die Worte eingestellt: „oder in Folge der Ausübung des Rücktrittsrechts“.
2. Der Artikel 1 erhält folgenden Absatz 3:
Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Bestellung eines Erbbaurechts, die Aufhebung dieser Bestellung sowie auf ein Rechtsgeschäft und ein Urtheil der im Abs. 1, 2 bezeichneten Art, welches sich auf ein Erbbaurecht oder ein vererbliches und veräußerliches Nutzungsrecht an einem fremden Grundstücke bezieht.
II. 1. Im Artikel 3 Abs. 1 werden die Worte: „über das Eigenthum an Grundstücken verfügt wird“ ersetzt durch die Worte:
„das Eigenthum an einem Grundstücke, ein Erbbaurecht oder ein vererbliches und veräußerliches Nutzungsrecht übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt wird“.
2. Der Artikel 3 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Ist mit dem Rechtsgeschäft ein gesetzliches oder ein vertragsmäßiges Rücktrittsrecht verbunden, so steht dies einem Rechtsgeschäfte gleich, das gesetzlich oder vertragsmäßig wegen Nichterfüllung der Bedingungen auflösbar ist.
Im Abs. 2 treten an Stelle der Worte: „Ist diese Vormerkung“ die Worte: „Ist die Vormerkung „beschränkt““.