Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 195.jpg

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Die Herausgabe der Urkunde darf, unbeschadet der Artikel 63, 64 des Gesetzes, die Anlegung des Grundbuchs betreffend, vom 16. März 1899, nur erfolgen, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift aufbewahrt wird.
VII. An die Stelle der Artikel 19 bis 23 und des Artikel 24 Abs. 1 treten folgende Vorschriften:


Artikel 19.
Die gesetzliche Hypothek des Mündels bleibt, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 24, nur insoweit in Kraft, als sie zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Hypothekenbuch eingetragen ist.
Artikel 20.
Die Beschränkung oder die Löschung einer Hypothek der im Artikel 19 bezeichneten Art bestimmt sich nach den Vorschriften des § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 21.
Liegen nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts die Voraussetzungen vor, unter denen der Vormund, der Pfleger oder der Beistand zur Sicherheitsleistung angehalten werden kann, so ist nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amtsgericht, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, befugt, das Hypothekenamt um die Eintragung einer Hypothek an Grundstücken des Vormundes, des Pflegers oder des Beistandes zu ersuchen. Der Vormund, der Pfleger oder der Beistand soll, soweit thunlich, vorher gehört werden.
Die Hypothek entsteht mit der Eintragung.
VIII. 1. Im Artikel 24 Abs. 2 werden die Worte: „Hört der Mündel auf“ ersetzt durch die Worte:
„Hat zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Mündel aufgehört“.
2. Im Artikel 24 Abs. 3 werden nach den Worten: „Einschreibung nicht“ die Worte eingestellt:
„vor dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, und längstens“.