Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 197.jpg

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XVI. 1. Im Artikel 35 Abs. 1 werden die Worte: „Einschreibungs- und Erneuerunggesuche“ ersetzt durch die Worte:
„Einschreibung-, Erneuerungs- und Eintragungsgesuche“.
2. Im Artikel 35 Abs. 3 werden die Worte, die nach dem Worte „Maßgabe“ folgen, ersetzt durch die Worte:
„der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwillgen Gerichtsbarkeit zulässig.“
XVII. Der Artikel 39 Abs. 4 wird aufgehoben.
XVIII. Nach Artikel 40 wird folgende Vorschrift eingestellt:


Artikel 40a.
Auf die Berichtigung des Grundbuchs oder des Hypothekenbuchs durch die Eintragung eines Berechtigten findet die Vorschrift des § 14 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.

Scheidemauer.

Artikel 215.
Die Rechte und die Pflichten der Nachbarn in Ansehung der Herstellung einer Scheidemauer, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Bau begriffen ist, bestimmen sich nach den bisherigen Gesetzen.

Stockwerkseigeuthum.

Artikel 216.
Bei einem zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Stockwerkseigenthume stehen der Grund und Boden, die Hauptmauern und das Dach und, sofern rechtsgeschäftlich nicht ein Anderes bestimmt ist, auch der zum gemein= schaftlichen Gebrauche dienende Hofraum und die anderen zum gemeinschaftlichen Gebrauche dienenden Bestandteile des Gebäudes im Miteigenthume der Stockwerkseigenthümer nach dem Verhältniß des Wertes der Stockwerke.
Der Anteil an der Gemeinschaft gilt als wesentlicher Bestandtheil des Alleineigenthums an dem Stockwerke.

Artikel 217.

Auf die Gemeinschaft der Stockwerkseigenthümer finden der § 743 Abs. 2, die §§ 744 bis 746, 748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Der Eigenthümer eines jeden Stockwerkes hat den Aufwand für die Erhaltung des Fußbodens, der Decke des Stockwerkes und der Treppe, die von dem unteren Stockwerke zu seinem Stockwerke führt, zu tragen.