Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 199.jpg

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dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an als Alleineigentümer der Anlage mit den dazu gehörenden Theilen des Grund und Bodens.
Bietet die Anlage der Benutzung eines Grundstücks des Anderen Vortheile im Sinne des § 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so ist zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers dieses Grundstücks von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an das Grundstück, zu dem die Anlage gehört, als in der Weise belastet anzusehen, dass der jeweilige Eigenthümer berechtigt ist, die Anlage in der bestimmten Weise zu benutzen.
Ist der Andere nicht als Eigenthümer eines Grundstücks zur Benutzung der Anlage befugt, so steht ihm von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an das vererbliche und veräußerliche Recht an dem fremden Grundstücke zu, die Anlage in der bisherigen Weise auf diesem Grundstücke zu haben. Die Vorschriften der §§ 1016, 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 222.
Im Falle des Artikel 221 Abs. 3 sind der Eigenthümer und der Berechtigte verpflichtet, die Lasten der Anlage, die Kosten der Erhaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung so zu tragen, wie wenn die Gemeinschaft oder das sonstige Rechtsverhältniß nicht aufgehoben wäre.

Erbpachtrecht und Nutzungspfandrecht.

Artikel 223.
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Erbpachtrecht ist als ein persönliches Recht anzusehen.
Das Gleiche gilt von einem zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Nutzungspfand an einem Grundstücke.

Hypotheken, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und vor dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, errichtet werden.

Artikel 224.
Für ein Pfandrecht an einem Grundstücke (Vorzugsrecht oder Hypothek), das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes, die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend, vom 28. September 1896 die Vorschriften der §§ 1123, 1124, 1127 bis 1130, 1147 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist. Das Gleiche gilt von einem Pfandrecht an einem Grundstücke, das nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet wird.