Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 203.jpg

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Artikel 238.
Der Frau steht für ihre vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Ansprüche gegen den Mann an den Grundstücken des Mannes und der Gütergemeinschaft eine gesetzliche Hypothek nach Maßgabe der bisherigen Gesetze zu.
Die Hypothek erlischt, wenn sie nicht vor dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, und längstens binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen wird.
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einschreibung auf Grundstücke der Gütergemeinschaft genommen, so gilt die Hypothek als unbedingt.
Artikel 239.
Die Frau kann binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch auf Grund des Artikel 1443 Abs. 1 des Code civil auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, sofern die Thatsachen, auf welche die Klage gestützt wird, sich vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ereignet haben.
Artikel 240.
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft anhängig, so bestimmen sich auch das Verfahren und die Wirkungen des Urtheils nach den bisherigen Gesetzen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Klage ein Jahr lang nicht betrieben wird.
Artikel 241.
Für die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs angefallenen Erbschaften und Vermächtnisse bleiben auch in Ansehung des Güterstandes die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere für die Annahme und die Ausschlagung.
Artikel 242.
Besondere Vereinbarungen der Eheverträge bleiben unberührt. :Hat ein Ehegatte durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder durch Schenkung einen Erwerb gemacht und der Erblasser durch letztmalige Verfügung, der Schenkgeber bei der Schenkung eine besondere Bestimmung über diesen Erwerb in Bezug auf den Güterstand getroffen, so bleibt diese Bestimmung unberührt.

B. Vertragsmäßige Güterstände.

Artikel 243.
Haben die Ehegatte Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Errungenschaftsgemeinschaft sowie die