Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 207.jpg

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D. Schlußbestimmungen.

Artikel 260.
Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der Frau wird auch für die bestehenden Ehen aufgehoben.
Haben die Ehegatten Dotalrecht vereinbart, so bleibt die Frau in Ansehung des Heirathsguts in der Geschäftsfähigkeit beschränkt; in Ansehung der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs angefallenen Erbschaften und Vermächtnisse finden die Vorschriften des Artikel 241 Anwendung.
Artikel 261.
Wenn zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein von einem Ehegatten oder gegen einen Ehegatten geführter Rechtsstreit anhängig ist, so bestimmt sich die Befugniß zur Führung des Rechtsstreits sowie die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut, in das eingebrachte Gut der Frau und in das Vorbehaltsgut eines Ehegatten nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 262.
Soweit nach diesem Gesetze für den Güterstand die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend sind, finden auch die für den Güterstand geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung, der Konkursordnung und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Diese Vorschrift findet auf ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes über das Vermögen eines Ehegatten eröffnetes Konkursverfahren keine Anwendung.
Artikel 263.
Für einen Ehevertrag, durch den an die Stelle des nach diesem Gesetz eintretenden Güterstandes eine andere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Regelung des Güterstandes gesetzt oder der bezeichnete Güterstand in einzelnen Beziehungen geändert wird, sowie für die Eintragung des Ehevertrags in das Güterrechtsregister und für den Antrag auf die Eintragung werden Gerichtsgebühren und Stempel nicht erhoben, wenn der Vertrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen wird.
Das Gleiche gilt für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses und einer Urkunde über die Auseinandersetzung, wenn die Aufnahme wegen der Aenderung des bisherigen Güterstandes von den Ehegatten binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt wird.