Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 209.jpg

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Ist ein Vermerk nach Abs. 1 nicht eingetragen, so kann der zuerst Beschenkte, nachdem ihm das Vermögen angefallen ist, von dem anderen Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, es sei denn, dass durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfalle des Vermögens an.
Hält sich im Falle des Artikel 1084 des Code civil der zuerst Beschenkte ausschließlich an das verschenkte gegenwärtige Vermögen, so bleiben, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, die bisherigen Gesetze maßgebend.

Vierter Abschnitt. Abänderung von Landesgesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben

I. Allgemeine Vorschriften.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Artikel 267.
Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand treten auch auf den Rechtsgebieten außer Kraft, die nach dem Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Landesgesetzgebung vorbehalten sind.

Unvordenkliche Verjährung.

Artikel 268.
Die Vorschriften über die unvordenkliche Verjährung treten auch auf den Rechtsgebieten außer Kraft, die nach dem Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Landesgesetzgebung vorbehalten sind.

Zinsfuß.

Artikel 269.
An die Stelle der bisherigen, neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Bestimmungen, welche für die Verzinsung einer nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsenden Schuld einen höheren Zinsfuß als vier vom Hundert für das Jahr vorschreiben, tritt die Vorschrift des § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dies gilt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn die Verzinsung schon vor diesem Zeitpunkte begonnen hatte.