Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 214.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Ein im Laufe des gesetzlichen Dienstjahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt als bis zum Ende desselben eingegangen, falls nicht ein Anderes vereinbart ist.
Ist der Lohn nach Monaten bemessen, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschlossen angesehen.
Artikel 6.
Durch statutarische Anordnung kann bestimmt werden, dass für eine oder mehrere Gemeinden an die Stelle des Artikel 5 folgende Vorschriften über die Dauer der Dienstzeit zu treten haben:
Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines Kalendervierteljahres abgeschlossen angesehen.
Das Kalendervierteljahr beginnt mit dem ersten Werktag eines Vierteljahres und endigt mit dem Beginne des folgenden Kalendervierteljahres.
Ein im Laufe des Kalendervierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt als bis zum Ende desselben eingegangen, falls nicht ein Anderes vereinbart ist.
Artikel 10.
Im Falle der Erkrankung eines in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstboten hat der Dienstherr, wenn er nicht freiwillig oder auf Grund des § 617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verpflegung des Dienstboten übernimmt, bei Meidung einer Geldstrafe von fünf bis vierzig Mark dem erkrankten Dienstboten die erste Hülfeleistung zu gewähren und zur Herbeiführung der erforderlichen Fürsorge dem Bürgermeister seines Wohnorts oder der Versicherungs- oder Krankenanstalt von der Erkrankung unverzüglich Anzeige zu machen. Die Vorschrift des Artikel 4b Satz 2 findet Anwendung.
Artikel 14.
Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Artikel 16 Halbsatz 1.
Als ein wichtiger Grund, der die Dienstherrschaft zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht