Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 216.jpg

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Das Zurückbehaltungsrecht an der Habe erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie das Verlangen des Dienstboten nach Herausgabe der Habe abgelehnt hat, ihre Entschädigungsforderung gerichtlich geltend macht oder wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Erlangung eines vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung betreibt.
Artikel 25
Alle Ansprüche aus dem Gesindevertrage sowie alle Schadensersatzansprüche aus dem Dienstverhältnisse verjähren in einem Jahre.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den § 198 bis 200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebende Zeitpunkt eintritt.
Die Vorschrift des § 201 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Artikel 41 Abs. 4.
Die Strafvollstreckungsbehörden sind verpflichtet, von derartigen, gegen Dienstboten ergangenen Urtheilen der Ortspolizeibehörde des Ortes, an welchem der Dienstbote zur Zeit des ergehenden Urtheils im Dienste steht, durch Anfertigung einer Abschrift des Urtheils Mittheilung zu machen. Die Ortspolizeibehörde hat hierauf das weiter Erforderliche zu veranlassen.
II. Der Artikel 42 erhält folgenden Satz 2:
Das Gleiche gilt, wenn in dem Dienstbuche die Verurtheilung des Dienstboten wegen einer strafbaren Handlung eingetragen ist, sofern auf Geldstrafe erkannt worden war oder eine erkannte Freiheitsstrafe die Dauer von einem Monat nicht überstiegen hat.
III. Der Artikel 2, der Artikel 9 Abs. 1, der Artikel 13 Abs. 2, 3, der Artikel 18, der Artikel 24 Abs. 2, die Artikel 26 bis 36, 45 werden aufgehoben.
IV. Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Gesindeverhältniß bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den ersten Termin erfolgt, für den sie nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den neuen Vorschriften.