Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 217.jpg

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Gebäudeversicherung.

Artikel 274.
Das Gesetz, die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend, vom 28. September 1890 wird dahin geändert:
I. An die Stelle des Artikel 2 Abs. 1 bis 4, des Artikel 3, des Artikel 6 Nr. 1, des Artikel 22 Abs. 1, 2, des Artikel 23 Abs. 1, des Artikel 26, des Artikel 27 Abs. 6, 7, des Artikel 29 Abs. 2, des Artikel 31, des Artikel 37 Abs. 3, des Artikel 57 Abs. 3 treten folgende Vorschriften:
Artikel 2 Abs. 1 bis 4.
Die Anstalt bezweckt die gegenseitige Versicherung der nach den Artikeln 3 bis 5 zum Beitritte verpflichteten oder zugelassenen Gebäudeeigenthümer gegen die Beschädigungen oder Zerstörungen, welche sie an ihren Gebäuden durch Brand, durch Löscharbeiten, durch kalten Blitzschlag oder durch Explosion von Beleuchtungs-, Heizungs- oder Dampfkessel-Anlagen erleiden.
Die Versicherung erstreckt sich auf diejenigen beweglichen Sachen, die, ohne Bestandteile eines Gebäudes zu sein, diesem in seiner Eigenschaft als Bauwerk bleibend zu dienen bestimmt sind und zu ihm in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Maschinen sowie alle beweglichen Sachen, die nur zur Befriedigung persönlicher, insbesondere gewerblicher Zwecke zu dienen bestimmt sind.
Die endgültige Entscheidung darüber, was als Gebäude und was mit dem Gebäude bei der Brandversicherungsanstalt zu versichern oder von der Versicherung auszuschließen ist, steht, unter Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens, Unserem Ministerium des Innern zu.
Artikel 3.
Die Gebäudeeigenthümer sind, soweit dieses Gesetz nicht Ausnahmen zuläßt, zur Theilnahme an der Anstalt verpflichtet.
Will ein Nießbraucher der ihm nach § 1045 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Eigenthümer gegenüber obliegenden Pflicht zur Versicherung genügen, so ist er berechtigt, an Stelle des Eigenthümers dessen Aufnahme in die Anstalt zu verlangen.