Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 219.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
einen zu bestellenden und zu verpflichtenden Vertrauensmann, der für seine Mühewaltung eine im Voraus zu bestimmende und aus der Entschädigung zu bestreitende Vergütung erhält.
Artikel 26
Die Entschädigung wird unter der Bedingung geleistet, dass sie lediglich zur Wiederherstellung und Wiederanschaffung der versicherten Gegenstände Verwendung findet. Insbesondere muß das versicherte Gebäude auf der alten Stelle bauordnungsmäßig wieder aufgeführt werden und in seiner Bestimmung sowie im Wesentlichen auch in seinen Größenverhältnissen mit dem abgebrannten oder beschädigten Gebäude übereinstimmen.
Artikel 26 Abs. 6, 7.
Ist die Brandstätte mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, fideikommissarischen Ansprüchen oder anderen eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechten, welche durch die Auszahlung der Versicherungssumme berührt werden, belastet, so kann die Verwendung der Entschädigung zur Errichtung des Gebäudes auf einer anderen Baustelle, mit anderen Größenverhältnissen oder mit veränderter Bestimmung nur mit Zustimmung der Berechtigten oder auf Grund eines von dem Gerichte der belegenen Sache ausgestellten Unschädlichkeitszeugnisses genehmigt werden.
Das Gericht kann auf Antrag des Eigenthümers ein solches Zeugniß ertheilen, wenn:
1. soweit es sich um andere Größenverhältnisse oder um eine veränderte Bestimmung handelt, durch die beabsichtigte Abweichung die Sicherheit der Berechtigten nicht gefährdet wird;
2. soweit eine andere Baustelle in Frage kommt, diese wenigstens gleiche Sicherheit darbietet, dem Brandbeschädigten im Grundbuche frei von anderen Belastungen zugeschrieben ist und die eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechte, mit denen das zerstörte Gebäude belastet war, auf die andere Baustelle mit dem bisherigen Range im Grundbuch übertragen werden.
Erfolgt die Verlegung des Bauplatzes oder die Veränderung der Bestimmung oder der Größenverhältnisse ohne die erforderliche Genehmigung,