Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 220.jpg

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so ist die Brandversicherungsanstalt zur Auszahlung der Entschädigung nicht verpflichtet.
Artikel 29 Abs. 2
An den Beschädigten selbst darf im Falle des Abs. 1 die Entschädigungssumme nur insoweit ausgezahlt werden, als die Brandstätte mit Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, fideikommissarischen Ansprüchen und anderen eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechten, welche durch die Auszahlung der Versicherungssumme berührt werden, nicht belastet ist oder die Berechtigten der Auszahlung an den Beschädigten zugestimmt haben.
Artikel 31.
Die Vorschriften des Artikel 30 finden insoweit keine Anwendung, als das beschädigte oder zerstörte Gebäude mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, fideikommissarischen Ansprüchen oder anderen eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechten, welche durch die Nichtzahlung der Versicherungssumme berührt werden, belastet ist und die Berechtigten ihre Befriedigung aus anderen Mitteln des Beschädigten nicht erlangen können.
Insoweit die Brandversicherungsanstalt auf Grund des Abs. 1 die Berechtigten befriedigt, gehen deren Rechte auf sie über.
Artikel 37 Abs. 3.
Sind bei der Aufnahme in die Anstalt einzelne Theile des Gebäudes oder einzelne bewegliche Sachen, auf die sich die Versicherung erstreckt, mit gesonderten Versicherungsanschlägen in Ansatz gebracht worden, so sind diese auch bei der Schadensberechnung maßgebend.
Artikel 57 Abs. 3.
Der Anspruch der Anstalt auf Nachzahlung von unerhoben gebliebenen Beiträgen und die Forderung der Versicherten auf Rückersatz von zuviel bezahlten Beiträgen verjähren in vier Jahren. Auf den Beginn der Verjährung finden die Vorschriften des § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
II. Im Artikel 24 Abs. 2 wird als Satz, 2 folgende Vorschrift eingestellt:
Vorauszahlungen an den Uebernehmer nach Artikel 23 Abs. 3 finden nicht statt, wenn die wiederherzustellenden Gebäude in der im Artikel 23 Abs. 1 bezeichneten Weise belastet sind.