Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 222.jpg

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Artikel 10.
Die Gemeinde kann den Ersatz der vorschußweise aus der Gemeindekasse bezahlten sowie die durch Umlagen von ihren nicht ersatzpflichtigen Einwohnern erhobenen Entschädigungsbeträge von denjenigen, welche nach allgemeinen Grundsätzen für den Schaden verhaftet find, insbesondere von den Anstiftern des Schadens und den Theilnehmern an der Zusammenrottung, verlangen. Der ersetzte Betrag ist den Einwohnern nach dem Verhältnisse der nach dem Artikel 8 von ihnen erhobenen Umlagen zu erstatten. Auf Antrag eines betheiligten Einwohners kann die Gemeinde zur gerichtlichen Durchführung dieses Anspruchs von der Aufsichtsbehörde angehalten werden.
Falls die Gemeinde den ihr zustehenden Ersatzanspruch nicht geltend macht, können die einzelnen Einwohner von den im Abs. 1 bezeichneten Personen den Ersatz der von ihnen bezahlten Entschädigungsbeträge fordern.
Zur Geltendmachung dieser Ersatzansprüche ist es nicht erforderlich, dass bei der durch Vergleich oder Urtheil erfolgten Feststellung des Schadensersatzes die Ersatzpflichtigen zur Mitwirkung aufgefordert worden waren.
War die Höhe der Entschädigung auf Grund der Klage der Beschädigten durch rechtskräftiges Urtheil festgestellt, so ist der festgestellte Betrag für den Ersatzanspruch maßgebend.
Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der urtheilsmäßigen Feststellung ist ausgeschlossen.
II. Der Artikel 5 Abs. 2 und der Artikel 7 werden aufgehoben.
III. Im Artikel 8 Abs. 3 werden das Wort, die Zahl und die Zeichen: "(II. Classe)"gestrichen.


Wildschaden.

Artikel 276.
Das Gesetz, den Ersatz des Wildschadens betreffend, vom 1. Juni 1895 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 1, 2, 3, des Artikel 8 Abs. 1, 2, des Artikel 9 Abs. 1, des Artikel 10 Abs. 1, 2 und des Artikel 11 treten folgende Vorschriften:


Artikel 1.
Wird durch Wild (Artikel 7 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858) ein Grundstück beschädigt, an dem der Eigenthümer das Jagdrecht nicht