Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 225.jpg

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den Betrag der entstandenen Kosten festzusetzen und den Rechner der Kreiskasse zur Erhebung derselben von demjenigen anzuweisen, welcher den Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erhoben hat.
Dem letzteren bleibt es unbenommen, auch dann noch eine Entscheidung des Kreisausschusses im Sinne des Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes herbeizuführen
Beantragt er diese Entscheidung binnen zwei Monaten nach der Aufforderung zur Zahlung, so bleibt die Beitreibung der Kosten bis zur Entscheidung aufgeschoben
Auf die vorerwähnte Bestimmung ist in der Zahlungsaufforderung besonders hinzuweisen.
III. Die Artikel 4, 5, 6, 7 werden aufgehoben.


Familien-Fideikommisse.

Artikel 277.
Das Gesetz, die Familien-Fideikommisse betreffend, vom 13. September 1858 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 2 bis 13 treten folgende Vorschriften:


Artikel 2.
Gegenstand eines Fideikommisses können nur Grundstücke sein.
Die Grundstücke müssen:
1. im Großherzogthum gelegen sein;
2. einen Gesammtwerth von 300000 Mark haben;
3. vom Lehns- und Erbleihverbande sowie von Belastungen, insoweit solche nicht in Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder Reallasten bestehen, frei sein.
Das Fideikommiß erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit der Errichtung vorhandene Zubehör der Grundstücke.
Artikel 3.
Zur Vergrößerung eines bestehenden Fideikommisses können Geld, Werthpapiere und Forderungen bestimmt werden, sofern zugleich bestimmt wird, dass damit vor Ablauf von zehn Jahren Grundstücke für das Fideikommiß zu erwerben sind.
Soweit der Erwerb nicht erfolgt, fallen die dazu bestimmten Gegenstände an denjenigen zurück, welcher die Bestimmung getroffen hat.