Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 227.jpg

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Das im Artikel 4 Abs. 2 vorgeschriebene Zeugniß darf nur ertheilt werden, wenn die Gläubiger Widerspruch nicht rechtzeitig erhoben haben oder wenn die erhobenen Widersprüche rechtskräftig zurückgewiesen worden sind.
Das Gericht kann vor der Ausstellung des Zeugnisses von Amtswegen die ihm geeignet erscheinenden Ermittelungen veranstalten.
Artikel 8.
In die Urkunde, welche über die landesherrliche Bestätigung des zu errichtenden Fideikommisses ertheilt wird, ist der Inhalt der Errichtungsurkunde vollständig aufzunehmen.
Artikel 9
Die Errichtung des Fideikommisses ist durch das Regierungsblatt bekannt zu machen.
Artikel 10.
Die Vorschriften des Artikel 2, mit Ausnahme derjenigen des Abs. 2 Nr. 2, sowie der Artikel 4 bis 9 finden auf die Vergrößerung oder Ergänzung eines Fideikommisses entsprechende Anwendung.
II. Im Artikel 14 Satz 1 werden die Worte: „des Fideikommißstifters“ ersetzt durch die Worte:
„desjenigen, der ein Fideikommiß gestiftet oder vergrößert hat“,
und hinter den Worten: „einschließlich des“ eingeschaltet die Worte:
„von dem Erblasser“.
III. An die Stelle des Artikel 16 tritt der Artikel 17.
IV. An Stelle des Artikel 17 tritt folgende Vorschrift:
Setzt sich der Fideikommiß-Inhaber auf die in den §§ 1051, 1052, 1053, 1054 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Weise mit den Rechten der Anwärter in Widerspruch, so stehen den Anwärtern die in diesen Paragraphen dem Eigenthümer eingeräumten Rechte zu.
V. Im Artikel 20 werden
1. im Abs. 1 das Wort, die Zahl und die Zeichen: „(Artikel 6)“ ersetzt durch das Wort, die Zahl und die Zeichen: „(Artikel 4)“;
2. im Abs. 2 das Wort und die Zahl: „Artikel 24“ ersetzt durch das Wort und die Zahl: „Artikel 21“.