Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 228.jpg

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VI. Der Artikel 23 tritt mit folgenden Aenderungen an die Stelle des Artikel 21:
Die Worte und die Zahlen: "Artikel 19, 20 und 21" werden ersetzt durch die Worte und Zahlen: „Artikel 16 und 17“.
VII. Der Artikel 21 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Artikel 19.
Was auf Grund eines zu dem Fideikommisse gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Fideikommisse gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Fideikommiss bezieht, erworben wird, muß zur Ergänzung des Stammwortes des Fideikommisses oder zur Verminderung bestehender Belastungen verwendet werden.
Artikel 20.
Wird ein zum Fideikommisse gehörendes Grundstück mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld belastet, so kann der Gläubiger, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen.
VIII. Im Artikel 29 Nr. 5 werden das Wort, die Zahl und die Zeichen: „(Artikel 14)“ ersetzt durch das Wort, die Zahl und die Zeichen: „(Artikel 11)“.
IX. An die Stelle des Artikel 30 tritt folgende Vorschrift:
Mit der Auflösung des Fideikommisses fällt das vorhandene Fideikommißvermögen dem letzten Inhaber, im Falle des Artikel 29 Nr. 4 dem Stifter, im Falle der Nr. 5 dem Erbberechtigten zu.
Auf den Antrag dieser Personen ist das Grundbuch zu berichtigen.
Die im Artikel 24 bezeichneten Rechte der Nachgeborenen und Wittwen bleiben unberührt.
X. Die Artikel 1, 4, 15, 22, 31, 33 und der Artikel 24 Abs. 5 werden aufgehoben.


Bauordnung.

Artikel 278.
Das Gesetz, die allgemeine Bauordnung betreffend, vom 30. April 1881 wird dahin geändert: