Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 235.jpg

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für Gebäude betreffend, vom 28. September 1890 Anwendung.
II. Als Artikel 41a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Zu den Verhandlungen des Provinzialausschusses kann der Vorsitzende der Lokalkommission mit berathender Stimme zugezogen werden
III Im Artikel 42 wird:
1. der Abs. 1 Satz 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Provinzialausschuß ertheilt, nachdem er geprüft hat, ob die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet sind, und nachdem die Verhandlungen durch die Lokalkommission, soweit erforderlich, vervollständigt worden sind, Entscheidung über folgende Punkte:
2. folgende Vorschrift als Nr. 3 eingestellt:
Er spricht den Ausschluß der bei der Verhandlung vor der Lokalkommission unentschuldigt Ausgebliebenen mit Anträgen und Einwendungen (Artikel 24) aus, eröffnet den Ausgeschlossenen den Ausschluß unter Bekanntgabe der Höhe der Entschädigung und weist sie auf die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 65) hin.
IV. Im Artikel 52 Abs. 1 werden die Worte: „obwohl die Enteignung“ ersetzt durch die Worte: „obwohl die Entschädigung“.
V. Im Artikel 56 wird:
1. der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Enteigner hat die vorläufig oder rechtskräftig festgesetzte Entschädigungssumme demjenigen, zu dessen Gunsten sie festgesetzt worden ist, anzubieten und zu zahlen, soweit nicht deren Hinterlegung zugelassen oder vorgeschrieben ist. Ist der Entschädigungsberechtigte im Verzuge der Annahme oder kann der Enteigner aus einem anderen, in dessen Person liegenden Grunde oder in Folge einer nicht aus Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Entschädigungsberechtigten seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen, so ist er berechtigt, die Entschädigungssumme gerichtlich zu hinterlegen. Der Enteigner ist zur Hinterlegung auch berechtigt, wenn und insoweit die vorläufig festgesetzte Entschädigungssumme über den angebotenen Entschädigungsbetrag hinausgeht.
2. im Abs. 2 Satz 1 das Wort: „fünf“ ersetzt durch das Wort: „vier“.