Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 239.jpg

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über die Größe des von ihnen anzusprechenden Theiles des Bachbettes entsteht, hat der Kreisausschuß endgültig zu entscheiden.
Artikel 9a.
In den Fällen der Artikel 8, 9 erfolgt die Berichtigung des Grundbuchs auf Grund des Ersuchens des Kreisamts, in dessen Bezirke der Eigenthumswechsel ganz oder zum größeren Theile sich vollzogen hat.
Artikel 11.
Wird ein Erdkörper von dem Ufer eines Baches durch die Gewalt der Strömung losgerissen und mit einem anderen Ufergrundstücke dergestalt vereinigt, dass er von diesem Grundstücke nicht mehr unterschieden werden kann, so ist er als wesentlicher Bestandtheil des anderen Ufergrundstücks anzusehen.
Das Gleiche gilt, wenn der Erdkörper mit dem anderen Ufergrundstück ein Jahr lang vereinigt war, ohne dass der Eigenthümer oder ein sonst Berechtigter seine Rechte an dem losgerissenen Stücke durch gerichtliche Klage geltend gemacht hat.
Artikel 35.
Betheiligter Grundeigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, welcher im Grundbuch als Eigenthümer eingetragen ist. Die Lehens- und Fideikommißbesitzer sowie die Erbleihträger werden den Eigenthümern der Grundstücke gleichgestellt.
Wenn die nach dem Abs. 1 zur Betheiligung berechtigten Personen oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden oder nicht im Großherzogthum anwesend sind, ist der Eigenbesitzer als Betheiligter anzusehen, insofern er sich durch eine Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist.
Ist unbekannt oder ungewiß, wer der Betheiligte ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Stehen die zur Betheiligung berechtigten Personen unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft, vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf ihr gesetzlicher Vertreter weder der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, noch der des Gegenvormundes.