Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 244.jpg

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Artikel 210.
Die Amtsgerichte haben über die in ihrem Bezirke liegenden Bergwerke ein Berg-Grundbuch zu führen.
Die näheren Bestimmungen über die Anlegung der Berg-Grundbücher erfolgen im Wege der Verordnung. Die Einrichtung und Führung der Bücher bestimmt sich nach den Anordnungen der Landesjustizverwaltung.
Die Vorschriften des Gesetzes, die Anlegung des Grundbuchs betreffend, vom 15. März 1899 finden auf die Anlegung der Berg-Grundbücher entsprechende Anwendung.
Artikel 211.
Durch die Verleihung Seitens der oberen Bergbehörde (Artikel 31) sowie durch die Bestätigung der Consolidation (Artikel 62), der realen Feldestheilung oder des Austausches von Feldestheilen (Artikel 63) wird das Bergwerkseigenthum unabhängig von der Eintragung in das Berg-Grundbuch erworben. Die obere Bergbehörde hat jedoch in diesen Fällen, wie in den Fällen der Aufhebung des Bergwerkseigenthums (Artikel 153, 154), dem Amtsgericht eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde, die Ausfertigung des bestätigten Consolidations-, Theilungs- oder Tauschaktes oder eine beglaubigte Abschrift des die Aufhebung aussprechenden Beschlusses unter dem Ersuchen mitzutheilen, die erforderliche Wahrung im Berg-Grundbuche vorzunehmen.
Artikel 213.
Hülfsbaue, die unter die Vorschrift der Artikel 49 bis 53 fallen, bedürfen, wenn der Hülfsbauberechtigte den Besitz erlangt hat, zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch; sie erlöschen nicht durch die Ertheilung des Zuschlags in einer Zwangsversteigerung.
Artikel 218.
Auf die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Bergwerkseigenthum finden die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nach Maßgabe der Artikel 219 bis 219 i Anwendung.