Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 245.jpg

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Artikel 219.
Dem Antrag aus Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist neben dem im § 17 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Zeugniß eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks beizufügen.
Artikel 219a.
Die zum Betriebe des Bergbaues angenommenen, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen, insbesondere die Bergarbeiter und Bergbeamten, haben für ihre Ansprüche aus Lohn, Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge das im § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bestimmte Recht auf vorzugsweise Befriedigung.
Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gehören die nach dem Artikel 166, nach dem Artikel 167 Abs. 2 und dem Artikel 168 Abs. 1 von dem Werkbesitzer zu leistenden Beiträge zu den Knappschafts- und Krankenkassen.
Artikel 219b.
Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfaßt nicht die bereits gewonnenen Mineralien.
Artikel 219c.
In der Bekanntmachung des Versteigerungstermins sind die Namen des Bergwerks, die Feldesgröße, die Mineralien, auf welche das Bergwerkseigenthum verliehen ist, die Gemarkung und der Kreis, in welchen das Feld liegt, sowie die dem Werke zunächst belegene Stadt anzugeben.
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine soll mindestens drei Monate betragen.
Artikel 219d.
In den Fällen der Artikel 152 bis 154 hat der Antragsteller die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.