Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 248.jpg

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„Hypothekengläubiger, Grund- und Rentenschuldgläubiger sowie andere dinglich Berechtigte“.
VI. Im Artikel 122 Abs. 1 werden die Worte: „nach Vorschrift des Artikel 100“ gestrichen.
VII. In der Ueberschrift zum dritten Abschnitte des zehnten Titels werden die Worte: „der Taxation und“ gestrichen und hinter dem Worte: „Zwangsversteigerung“ die Worte eingeschaltet „und Zwangsverwaltung“.
VIII. Die Artikel 41, 42, der Artikel 62 Abs. 5, der Artikel 100, der Artikel 120 Abs. 2, 3, die Artikel 206, 207, der Artikel 208 Abs. 4, 5, 6, die Artikel 212, 214 bis 217, 221, 226 werden aufgehoben.


Zwangserziehung.

Artikel 284.
Das Gesetz, die Unterbringung jugendlicher Uebelthäter und verwahrloster Kinder betreffend, vom 11. Juni 1887 wird dahin geändert:
I. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:
„Gesetz, die Zwangserziehung Minderjähriger betreffend, vom 11. Juni 1887.“
II. An die Stelle der Artikel 1, 4, 5, des Artikel 7 Abs. 1, der Artikel 8, 9, 12 treten folgende Vorschriften:


Artikel 1.
Wer nach vollendetem sechsten und vor vollendetem zwölften Lebensjahr eine strafbare Handlung begeht, kann zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder in einer Besserungsanstalt untergebracht werden, wenn die Unterbringung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit des Kindes, der Eltern oder sonstigen Erzieher desselben und auf dessen übrige Lebensweise zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung erforderlich ist.
Bei Minderjährigen unter achtzehn Jahren können die im Abs. 1 bezeichneten Maßregeln getroffen werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666, 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen oder wenn die Maßregeln zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens des Minderjährigen nothwendig sind.
Die Zwangserziehung erfolgt in den Fällen der Abs. 1, 2 auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts.