Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 251.jpg

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über die Aufbringung der Kosten, nachdem es in den im Artikel 4 Abs. 6 bezeichneten Fällen über die Art der Unterbringung entschieden und zu diesem Zwecke erforderlichen Falles weitere Ermittelungen veranstaltet hat.
Sowohl bei der Unterbringung in einer Familie als bei derjenigen in einer Anstalt ist auf die Konfession des Kindes Rücksicht zu nehmen und für ausreichenden Unterricht in der Religion desselben zu sorgen.
Die Behörde, welche über die Art der Zwangserziehung zu entscheiden hat, kann von Amtswegen oder aus Antrag der Bürgermeisterei, der Eltern, des Vormundes oder des Pflegers die angeordnete Art der Unterbringung ändern, falls eine derartige Aenderung zur Erreichung des Zweckes der Zwangserziehung oder aus sonstigen Gründen geboten erscheint.
Nähere Bestimmungen bleiben der von dem Ministerium des Innern zu erlassenden Ausführungsverordnung vorbehalten.
Artikel 9.
Die Zwangserziehung hört, abgesehen von der Aufhebung des Beschlusses, der die Unterbringung angeordnet hat, auf:
1. mit der Volljährigkeit des Zöglings;
2. mit der Anordnung der Entlassung aus der Zwangserziehung.
Die Entlassung aus der Zwangserziehung ist von dem Vormundschaftsgericht anzuordnen, sobald der Anlaß der getroffenen Maßregel weggefallen oder die Erreichung ihres Zweckes anderweit sichergestellt ist. Ist dies zweifelhaft, so kann das Vormundschaftsgericht eine widerrufliche Entlassung anordnen. Gegen die Anordnung steht den nach dem Artikel 4 Abs. 2 antragsberechtigten Behörden die Beschwerde zu.
Wird von dem Kreisamte, der Bürgermeisterei, den Eltern, den Großeltern (Artikel 5 Abs. 1), dem Vormund oder dem Pfleger die Entlassung beantragt, so steht dem Antragsteller gegen eine seinen Antrag ablehnende Verfügung die Beschwerde zu. Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden.
Artikel 12.
Das Ministerium des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.