Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 252.jpg

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III. Der Artikel 10 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
Ist das Kind landarm und hat das Kind oder haben seine Eltern keinen ständigen Aufenthalt im Großherzogthum, so können die bezeichneten Kosten, falls das Kind die hessische Staatsangehörigkeit besitzt, ganz aus Staatsmitteln ersetzt werden.
IV. Die Artikel 2, 3 werden aufgehoben.


Polizeistrafgesetz

Artikel 285.
Das Polizeistrafgesetz vom 30. Oktober 1855 wird dahin geändert:
I. An die Stelle des Artikel 377 tritt folgende Vorschrift:


Artikel 377.
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt und nicht binnen einer Woche die im § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Anzeigen erstattet oder nicht binnen der gleichen Frist der im § 967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Anordnung der Polizeibehörde Folge leistet oder der im § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Verpflichtung zur Ablieferung einer gefundenen Sache nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft den Finder, welcher die gefundene Sache versteigern läßt, ohne vorher die im § 966 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige an die Polizeibehörde gemacht zu haben.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt die Bestrafung nur auf Antrag des Betheiligten ein.
II. Der Artikel 380 wird aufgehoben.


Fünfter Abschnitt: Aufhebung bisheriger Landesgesetze.

Artikel 286.
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften der bisherigen Gesetze treten außer Kraft. Insbesondere werden die nachfolgenden Gesetze, soweit sie nicht selbst andere Gesetze aufheben, auch insoweit aufgehoben, als sie nicht bereits außer Kraft getreten sind oder in Folge Reichsgesetzes außer Kraft treten: