Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 262.jpg

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Artikel 289.
Die bisherigen Gesetze, die in diesem Gesetz aufgehoben werden, bleiben nach den Uebergangsvorschriften im vierten Abschnitte des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch insoweit maßgebend, als nicht ein Anderes bestimmt ist.
Artikel 290.
Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die Texte der Gesetze, wie sie sich aus den Aenderungen ergeben, die in diesem Gesetze vorgesehen sind, unter neuer fortlaufender Nummernfolge der Artikel und mit der Maßgabe durch das Regierungsblatt bekannt zu machen, daß die in den abgeänderten Gesetzen enthaltenen Verweisungen auf abgeänderte Vorschriften durch Verweisungen auf die an deren Stelle getretenen Bestimmungen ersetzt werden können.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 17. Juli 1899.
ERNST LUDWIG
Dittmar.