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derjenigen Grundstücke ob, in deren Interesse sie angelegt worden sind. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in Localreglements hinsichtlich der Wiesen in den Wiesenpolizei-Ordnungen zu treffen.

Art. 16.

Für Aufräumung der für Triebwerke (Mühlen etc.) angelegten Kanäle oder Gräben haben die Besitzer der Werke, zu deren Vortheil sie angelegt sind, zu sorgen, und können dazu, falls es im öffentlichen Interesse als nothwendig erscheint, oder die unterlassene Aufräumung den die Kanäle oder Gräben begränzenden Grundstücken Nachtheil droht, von der Verwaltungsbehörde aufgefordert werden, welche, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Arbeiten auf Kosten des Besitzers des Triebwerks vornehmen läßt. Diese Kosten werden von der Verwaltungsbehörde beigetrieben.

Art. 17.

Wenn zwischen den Besitzern der die Triebwerkskanäle begränzenden Grundstücke und den Besitzern der Triebwerke wegen Duldung des Auswurfs bei Aufräumung jener Kanäle keine privatrechtliche Regulirung besteht, müssen zwar die Besitzer der Grundstücke den Auswurf auf letztere gestatten; sie können aber dafür angemessene, bei entstehendem Streite richterlich festzusetzende Entschädigung verlangen. Auch sind die Besitzer der Triebwerke verbunden, den Auswurf auf Anordnung der Verwaltungsbehörde wegzuschaffen. Die regelmäßigen Reinigungen der erwähnten Kanäle sind zu einer Zeit vorzunehmen, in welcher dadurch die Besitzer der angränzenden Grundstücke am wenigsten Schaden leiden.

Art. 18.

Wenn an dem Ufer eines Baches oder Grabens Bäume oder Gebüsche sich befinden, welche dem Wasserlauf nachtheilig sind, so kann deren Entfernung von der Verwaltungsbehörde angeordnet werden. Der Eigenthümer solcher, dem Wasserlauf nachtheiligen Gegenstände hat jedoch nur in dem Falle Anspruch auf Entschädigung, wenn solche Bäume oder Gebüsche vor Erlassung dieses Gesetzes angepflanzt worden sind.

Art. 19.

Das unbefugte Einlegen oder Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Bäumen, Schutt-Unrath und anderen festen Körpern in die Bäche oder Gräben oder Triebwerkskanäle ist bei Vermeidung einer Polizeistrafe von dreißig Kreuzern bis zehn Gulden untersagt. Vorübergehende Vorrichtungen zu besonderen Nutzungszwecken, so weit diese überhaupt zulässig oder gestattet sind, müssen bei gleiche Strafe nach jedesmaligem Gebrauche entfernt werden.

Art. 20

Verletzungen und Beschädigungen der an Bächen und Gräben angelegten Dämme, namentlich auch durch Einpflügen, Graben und Hacken und Wenden mit dem Pfluge an dem Dammfuße
Empfohlene Zitierweise:
Großherzoglich Hessische Regierung: Gesetz die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche betreffend.. : , 1853, Seite S. 69. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Gro%C3%9Fherzoglich_Hessisches_Bachgesetz_1853_69.jpg&oldid=- (Version vom 27.5.2018)