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werden, insoweit nicht der Tatbestand einer widerrechtlichen vorsätzlichen Eigenthumsbeschädigung im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegt, mit einer Geldbuße von einem bis zwanzig Gulden bestraft.

Art. 21.

An Orten, wo den Gerbern, Färbern, Besitzern von Bleichanstalten, Metzgern und Inhabern von ähnlichen Gewerbsanlagen der Gebrauch des Wassers in Bächen zu ihrem Geschäftsbetrieb gestattet ist, oder wo das zu solchen Gewerben benutzte Wasser in Bäche abgeleitet wird, können zur Verhütung einer Beeinträchtigung des Bedarfs an reinem Wasser über die Art der Benutzung des Wassers in den Bächen Localreglements erlassen werden. Zuwiderhandlungen dagegen werden mit dreißig Kreuzern bis zehn Gulden bestraft.

Art. 22.

Die in diesem Gesetze angedrohten Strafen werden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen voll den Stadt- und Landgerichten, als Polizeigerichten erster Instanz, in der Provinz Rheinhessen von den Gerichten der einfachen Polizei ausgesprochen.

Art. 23.

Die auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen, welche sich als uneinbringlich darstellen, werden im Gesängniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden verbüßt.

Art. 24.

Das in Gemäßheit dieses Gesetzes stattfindende Administrativ-Verfahren ist stempelfrei.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beygedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 18. Februar 1853.
LUDWIG
v. Dalwigk
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Großherzoglich Hessische Regierung: Gesetz die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche betreffend.. : , 1853, Seite S. 70. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Gro%C3%9Fherzoglich_Hessisches_Bachgesetz_1853_70.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)