Seite:Grundriß einer historisch-geographischen Beschreibung der Grafschaft Henneberg.pdf/17

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anders verhält es sich mit dem Anfall, den Wirzburg, auf den Abgang der Henneberg-Schleusinger Linie, von ihren Landen zu erwarten hatte, der sich aber bloß auf das Schloß und Amt Meiningen einschränkte. Die Rechte des Stifts gründeten sich auf den zwischen demselben und Graf Wilhelm VI. (VII.) von Henneberg-Schleusingen getroffenen Umtauschvertrag von 1542, vermöge dessen letzterer das Hennebergische Amt Maienberg an das Stift Wirzburg abtrat, und dafür dessen Schloß, Stadt und Amt Meiningen nebst einer Zugabe von 170000 fl. Fränkisch erhielt, jedoch mit der Bedingung, daß auf den Fall, wenn sein Stamm aussterben würde, gedachtes Amt wieder an Wirzburg zurückfallen sollte[1]. Allein dem zur Erbfolge berechtigten kur- und fürstlichen Hause Sachsen war daran gelegen, die Grafschaft Henneberg im Zusammenhang zu besitzen, und es errichtete daher im Jahr 1586 mit Wirzburg einen anderweiten Tauschvertrag, nach welchem das Stift den Meiningischen Amtsbezirk sammt dem Schloß


  1. Dipl. Mspt. d. d. Valentini an. 1542.