Seite:Grundriß einer historisch-geographischen Beschreibung der Grafschaft Henneberg.pdf/18

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

in der Eigenschaft eines Mannlehns dem Hause Sachsen abtrat, und dafür mit verschiedenen einzelnen Hennebergischen Ortschaften, als: Stadt Lauringen, Hentingen, Hard, Eisenhausen, Großenbardorf, Wenkheim, Eibstadt, Poppenlauer, Brüx, Niederlauringen u. a. m. vergütet wurde[1]

II) Von dem Anfall der Hennebergischen Ämter Schmalkalden, Herrnbreitungen und der halben Cent Benshausen an das fürstliche Haus Hessen, herrschet überall eine tiefe Finsterniß, und selbst der Hessische Geograph Engelhard ist mit dieser Begebenheit so wenig bekannt, daß er nicht einmahl die Quelle des Hessischen Successionsrechts richtig zu bestimmen weiß. Nach seiner Erzählung[2] soll sich dasselbe auf die zwischen den fürstlichen Häusern Sachsen und Hessen an einem- und den Grafen von Henneberg am andern Theil 1554 geschlossene Erbverbrüderung gründen.

Zu diesem offenbaren Irrthum hat sich der Verfasser unfehlbar durch die ältere Ausgabe der Büschingischen Erdbeschreibung vom Jahre 1757 3 Th. 2 B. 2551 S. verleiten


  1. Der Vertrag hierüber vom 29. Jul. 1586 stehet in Lünigs R. Arch. P. Spec. Cont. I. von Würzb. p. 343.
  2. S. Engelhards Erdbeschreib. von Hessen S. 825.