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Hessen und Henneberg ebenfalls seit 1360 gemeinschaftlich inne gehabt hatte. Die andere Hälfte war eine Besitzung der Henneberg-Römhildischen Linie, und fiel nach ihrem Aussterben (1549) an Henneberg-Schleusingen, und sodann an das kur- und fürstliche Haus Sachsen, welches in der Folge, (1619) auch den Hessischen Antheil, gegen Abtretung des Hennebergischen Amts Hallenberg, an sich brachte[1]. Ausserdem bekam auch Hessen von der vermannten Grafschaft Henneberg die Vogtey Herrnbreitungen, als eine dem Stifte Hersfeld zu Lehen rührende Hennebergische Besitzung, worauf Landgraf Philipp, als Schutzherr und Administrator des Stifts, die Anwartschaft erhalten hatte. Aus diesem Grunde machte Hessen auf gedachte Vogtey Anspruch, und man mußte sich Sächsischer Seits gefallen lassen, dem Landgrafen Wilhelm mittelst eines am 13. Aug. 1583 errichteten Vergleichs, den wirklichen Besitz dieses Amtes einzuräumen[2].

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Mit dem III) Erbfolgerecht des kur- und fürstlichen Hauses Sachsen hat es folgende Bewandniß. Unter der Regierung


  1. Dipl. in Heims Henneberg. Chron. Th. III. S. 44.
  2. Dipl. Msp. d. d. Salzungen den letzten August 1589.