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4 Jahre, als vom 17 Oct. 1786 bis dahin 1790 Kursachsen wegen Naumburg.

4 Jahre, als vom 17 Oct. 1790 bis dahin 1794 Sachs. Hildburgh. wegen Altenburg.
2 Jahre, als vom 17 Oct. 1794 bis dahin 1796 Sachs. Weimar.

2 Jahre, als vom 17 Oct. 1796 bis dahin 1798 Sachs. Hildburgh. wegen S. Gotha.

Bey der Hennebergischen Kreistagsstimme hätte Herr Büsching billig den Unterschied zwischen dem Henneberg-Schleusingischen und dem Henneberg-Römhildischen Stimmrechte bemerklich machen sollen. Die Führung des erstern wechselt nicht wie beym Reichs-Voto nach den Jahren, sondern nach den Kreistagen ab, so daß Kursachsen zwey – Sachsen Meiningen, wegen Altenburg und Gotha, drey – und Sachsen-Weimar einen Kreistag zu beschicken hat.[1]

Das Römhildische Kreis-Votum gerieth seit Herzog Heinrichs zu Sachsen-Römhild Ableben, (1710) wegen der vielen deßhalb zwischen den fürstlichen Erbfolgern entstandenen Streitigkeiten, in völlige Nichtigkeit, und erst im Jahr 1764 kam dasselbe


  1. Nach Inhalt eines 1605 geschlossenen Recesses, sollte zwar auch S. Hildburghausen bey der Schleusingischen Kreistags-Stimme mit concurriren, es ist aber dieses fürstl. Haus vom Fränkis. Kreis bis jetzt nicht zur Theilnehmung an dem Stimmrecht gelassen worden.