4 Jahre, als vom 17 Oct. 1790 bis dahin 1794 Sachs. Hildburgh. wegen Altenburg.
2 Jahre, als vom 17 Oct. 1794 bis dahin 1796 Sachs. Weimar.
Bey der Hennebergischen Kreistagsstimme hätte Herr Büsching billig den Unterschied zwischen dem Henneberg-Schleusingischen und dem Henneberg-Römhildischen Stimmrechte bemerklich machen sollen. Die Führung des erstern wechselt nicht wie beym Reichs-Voto nach den Jahren, sondern nach den Kreistagen ab, so daß Kursachsen zwey – Sachsen Meiningen, wegen Altenburg und Gotha, drey – und Sachsen-Weimar einen Kreistag zu beschicken hat.[1]
Das Römhildische Kreis-Votum gerieth seit Herzog Heinrichs zu Sachsen-Römhild Ableben, (1710) wegen der vielen deßhalb zwischen den fürstlichen Erbfolgern entstandenen Streitigkeiten, in völlige Nichtigkeit, und erst im Jahr 1764 kam dasselbe
- ↑ Nach Inhalt eines 1605 geschlossenen Recesses, sollte zwar auch S. Hildburghausen bey der Schleusingischen Kreistags-Stimme mit concurriren, es ist aber dieses fürstl. Haus vom Fränkis. Kreis bis jetzt nicht zur Theilnehmung an dem Stimmrecht gelassen worden.
Anonym: Grundriß einer historisch-geographischen Beschreibung der Grafschaft Henneberg, als eine Berichtigung der, in den allgemeinen Erdbeschreibungen, von diesem Lande befindlichen fehlerhaften Nachrichten in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 520. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Grundri%C3%9F_einer_historisch-geographischen_Beschreibung_der_Grafschaft_Henneberg.pdf/32&oldid=- (Version vom 1.8.2018)