Seite:Grundriß einer historisch-geographischen Beschreibung der Grafschaft Henneberg.pdf/33

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wieder in Gang, wo es die fürstlichen Häuser S. Coburg und S. Meiningen wieder fortführten. Besage der in den Jahren 1702 1705 und 1723 errichteten Verträge hätte zwar auch das Haus S. Hildburghausen entweder bey dem Schleusingischen oder Römhilder Kreis-Voto concurriren sollen; es hat aber bis jetzt noch nicht zur Ausübung dieser Befugniß gelangen können.

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In der Nachricht von den Hennebergischen Erbämtern bemerket Herr Büsching S. 559 nur allein das Erbschenkenamt; wir können aber aus vielen gedruckten und ungedruckten Urkunden erweisen, daß die Grafen von Henneberg, nach dem Beyspiel anderer Teutscher Fürsten, auch Marschälle, Kämmerer und Truchsesse gehabt und selbige mit verschiedenen zu dergleichen Hofämtern gehörigen Gütern beliehen haben[1]. Noch jetzt träget die Familie der Marschälle von Ostheim vom Fürstlichen Hause Sachsen das Hennebergische Marschallamt zu Lehen, und im Jahr 1676 finden wir die Herrn Speßart im Besitz des Hennebergischen Erbtruchsessen-


  1. S. die Nachricht von den Henneb. Erbämtern in Horns Sächs. Handbiblioth. S. 143. f. f.