Seite:Gutachten ueber die Wahlfaehigkeit eines Landtagsdeputirten.djvu/25

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wäre ich in dem Kapitel von der Wahlfähigkeit der Landtags-Deputirten, so ziemlich fremde, und ich konnte den Punkt, auf dem hier eigentlich das objectum litis sizt, nicht gleich so recht ausfindig machen. „Wie greifen wir den Handel an, Willibald?“ sprach ich zu meinem Provisor, in einiger Verlegenheit. – „Hm! entgegnete dieser, lassen wir das Corpus completum unsrer Landtagsschriften von dem Pfarrhause herüber kommen, lesen diejenigen durch, die das „dogma de electione“ betreffen, bringen die verschiedenen Meynungen unter das Vergrösserungsglas unsres Systems, und dann muß sich’s gleich zeigen, ob Wurstsak oder Gmelin springen soll.“ – „Hast recht, Willibald!“ sagte ich, gieng sogleich ins Pfarrhaus hinüber, und erzählte dem alten und dem jungen Herrn, den wunderlichen Casus, der mir aufgestossen war.

Da fielen die Meinungen ganz verschieden aus. Der Herr Pfarrer behauptete, nur ein